Von der Bedeutung der Kommata für das US-Waffenrecht

November 24, 2007

Manchmal lohnt es sich, die Dinge vor sich herzuschieben. Zu den wichtigsten Themen, die noch ausstehen, gehören die amerikanischen Waffengesetze. Dieser Autor hat schon eine große Datei mit Links und Stichworten zusammengetragen, allein, er hat bislang die Mühe gescheut, sie in einen Eintrag zu verwandeln. Und siehe da, das war auch besser so.

Denn der Oberste Gerichtshof hat in der vergangenen Woche beschlossen, sich mit der Kernfrage zu befassen: Was genau bedeutet der berühmte Zweite Verfassungszusatz? Die Anhörungen dürften im März stattfinden, ein Urteil wird vor Ende Juni 2008 erwartet – mitten im Wahlkampf, da kennt SCOTUS ja gar nichts. So lange können wir jetzt auch noch warten.

Heute werden wir uns nur den juristischen Hintergrund anschauen und einige Links verbraten. Den kulturellen Aspekt, der für Deutsche erfahrungsgemäß so unverständlich ist wie die germanische Tempolimit-Phobie für die übrige Welt, den behandeln wir im kommenden Jahr.

Das ist der Text des Second Amendment:

A well regulated Militia, being necessary to the security of a free State, the right of the people to keep and bear Arms, shall not be infringed.

Wer auch nach mehrmaligem Lesen das Gefühl hat, den Satz nicht wirklich zu verstehen, muss sich keine Sorgen machen, denn er ist auch für Muttersprachler verwirrend. Er ist schlicht zu kurz – nach dem überlangen First Amendment ist den Verfassungsvätern beim Diktat wohl die Luft ausgegangen. Außerdem gibt es, kein Witz, eine erbitterte Debatte über die Kommata.

Fangen wir mit zwei Punkten an, die (vergleichsweise) unstrittig sind:

Erstens, es dürfen Bürgerwehren gebildet werden, sprich, der Bund hat kein militärisches Monopol gegenüber den Bundesstaaten wie in Deutschland. Heute sind diese „Milizen“ die Nationalgarden und state defense forces, die dem Gouverneur des jeweiligen Bundesstaates unterstehen und gemeinsam das Gegengewicht zu der Berufsarmee des Bundes bilden. Das wissen wir schon.

Solche Einheiten dürfen allerdings nur von den Behörden organisiert werden, denn Privatarmeen sind in den USA verboten. Das legte das Oberste Gericht 1886 in Presser vs State of Illinois fest, nachdem ein gewisser Herman Presser mit dem Säbel in der Hand an der Spitze von 400 bewaffneten Mitgliedern des deutschstämmigen Lehr und Wehr Vereins (der tatsächliche Name) durch die Straßen Chicagos gezogen war. Presser musste zehn Dollar Strafe zahlen.

Zweitens, der Second Amendment betrifft nur den Bund. Die Bundesstaaten und Kommunen haben sehr wohl das Recht, den Besitz von Waffen einzuschränken und tun das auch. Sie dürfen ihn nur nicht komplett verbieten, weil das auch die Nationalgarden als citizen soldiers treffen würde. Das wurde 1875 in U.S. vs Cruikshank festgelegt und in Presser bestätigt:

This is one of the amendments that has no other effect than to restrict the powers of the national government (…) the states cannot (…) prohibit the people from keeping and bearing arms, so as to deprive the United States of their rightful resource for maintaining the public security

Presser unterscheidet dabei allerdings nicht zwischen Waffen für die Bürgerwehren und Waffen im Privatbesitz.

Damit dürfte klar sein, dass nicht „jeder Ami eine Knarre haben darf“, wie es in Deutschland gerne mal heißt. Auch Bundesstaaten mit liberalen Waffengesetzen wie Arizona haben seitenlange Verordnungen [PDF] wie die anderen Staaten auch. Selbst die größte Waffenlobby NRA stellt die Notwendigkeit von gewissen Einschränkungen nicht in Frage:

The truth is, NRA supports many gun laws, including federal and state laws that prohibit the possession of firearms by certain categories of people, such as convicted violent criminals, those prohibiting sales of firearms to juveniles, and those requiring instant criminal records checks on retail firearm purchasers.

Der wirkliche Streit dreht sich um die Frage, was im Second Amendment genau mit the people gemeint ist. Heißt das, der einzelne Bürger darf (im Rahmen der Landes- und Kommunalgesetze) privat Waffen besitzen – ist es also ein individual right? Oder bedeutet der Satz nur, dass das Volk als Ganzes (unter Aufsicht der Landesbehörden) sich zu Bürgerwehren organisieren darf – ist es also ein collective right?

Das Oberste Gericht hat dazu nie Stellung genommen. In Abwesenheit einer klaren Linie war die bisherige Reglung so: Alle streiten sich lautstark über die Bedeutung des Satzes, so schrill wie sie nur können. Tatsächlich aber hält sich der Bund (mit vorübergehenden Ausnahmen) im Wesentlichen aus der Gesetzgebung heraus und die Grenzen werden – wie sonst auch – von den Kommunen und Bundesstaaten gezogen.

Denn diese haben aus dem Chaos gelernt und eindeutigere Versionen des Second Amendment in ihre Landesverfassungen aufgenommen. Alaska hat zum Beispiel einen Erklärsatz hinzugefügt, der die Rechte des Einzelnen festlegt:

A well-regulated militia being necessary to the security of a free state, the right of the people to keep and bear arms shall not be infringed. The individual right to keep and bear arms shall not be denied or infringed by the State or a political subdivision of the State.

Nun gibt es einen Ort, wo seit 31 Jahren der Privatbesitz von Faustfeuerwaffen (handguns) komplett verboten ist: Der Regierungsbezirk District of Columbia um die Hauptstadt Washington, der bekanntlich kein Bundesstaat und damit direkt der Verfassung unterstellt ist. Das Gesetz war ein Versuch, die hohe Kriminalitätsrate zu bekämpfen.

(Dummerweise stieg die Gewaltrate danach dramatisch an, bis Washington auch zur „Mordhauptstadt“ der USA wurde. Gegner von strengen Waffengesetzen benutzen das als Beispiel für deren angebliche Sinnlosigkeit, wie auch die Verdoppelung der mit Schusswaffen verübten Verbrechen in Großbritannien seit der Einführung eines umfassenden Verbotes. Die Befürworter halten andere gesellschaftliche Faktoren für bestimmend und verweisen darauf, dass die benachbarten Bundesstaaten kein völliges Verbot haben. Die Details dieser Schlammschlacht ersparen wir uns.)

Dieses Verbot erklärte nun das Bundesberufungsgericht des Regierungsbezirks im März 2007 in Parker vs District of Columbia [PDF] (inzwischen umbenannt in District of Columbia vs Heller) für verfassungswidrig. Das Urteil war nach den Jahrzehnten des Streits atemberaubend eindeutig: Der Second Amendment schütze das Recht des Einzelnen, Waffen zu tragen, ein Recht, das älter sei als die Verfassung.

That right existed prior to the formation of the new government under the Constitution and was premised on the private use of arms for activities such as hunting and self-defense, the latter being understood as resistance to either private lawlessness or the depredations of a tyrannical government

Das Gericht las das Recht dabei auch aus dem Text des Second Amendment ab. Und damit sind wir bei den Kommata. Von den drei Stück sind das Erste und Dritte Pausenzeichen und können ignoriert werden – der aufmerksame interessierte Leser wird bemerkt haben, dass sie in der alaskanischen Version fehlen. Bleibt das zweite Komma. Nach Ansicht des Gerichts hat es folgende Funktion:

The provision’s second comma divides the Amendment into two clauses; the first is prefatory, and the second operative.

Damit wäre der erste Teil – der mit der Bürgerwehr – eine Art Mini-Präambel, die den zweiten Teil – das grundsätzliche Recht, Waffen zu tragen – nicht einschränkt. Die Vertreter des Regierungsbezirks sehen das anders, nämlich dass der erste Teil des Satzes das Ziel und der zweite Teil die Mittel dafür sind, die entsprechend eng gefasst verstanden werden müssten.

Inzwischen melden sich Englischprofessoren zu Wort, um über die Verwendung von Kommata in der Schriftsprache des ausgehenden 18. Jahrhunderts zu philosophieren. Hier verlassen wir die Debatte, bevor sich dieser Autor in der Situation wiederfindet, Dinge wie eine phrase in apposition erklären zu müssen.

Denn nun darf sich das Supreme Court mit 220 Jahre alter Grammatik und der Frage zu beschäftigen, warum die Verfassungsväter nicht einfach klar und deutlich geschrieben haben, was sie eigentlich wollten. Wäre das wirklich so schwer gewesen?

Gut, dass wir mit dem Thema gewartet haben.

[Ergänzung 13. Dezember 2008: Das Oberste Gericht entschied schließlich im Sommer 2008, dass der Second Amendment ein individuelles Recht ist.]