As far as I’m aware I’m not specifically banned anywhere in the USA, and am rather depressed about it. Surely some of you guys can do something?
— Terry Pratchett, zitiert nach L-Space
Weder in den USA noch in Deutschland ist der Schutz der freien Rede dazu gedacht, die Verbreitung von Pornografie, von Obszönem, zu fördern. Da gibt es aber ein Problem: Wenn der Staat aus politischen Gründen etwas verbieten will oder ihm ein gewisses Gesellschaftsbild nicht passt, ist der Schutz der Jugend oder der Moral eine dankbare Entschuldigung. Wer wann wo die Grenze ziehen darf, ist damit ziemlich wichtig.
Die USA haben sich wegen der zentralen Bedeutung der Meinungsfreiheit in ihrer Verfassung lange schwer mit dieser Frage getan. Am Anfang des 20. Jahrhunderts trat die US-Post als Zensor auf, in dem sie sich weigerte, Material auszuliefern, das sie als lewd, indecent, filthy, or obscene einstufte. Betroffen war unter anderem Ulyssus von James Joyce. Berüchtigt ist auch der Spruch des Obersten Richters Potter Stewart von 1964 aus Jacobellis vs Ohio zur Frage, was obszön ist: „I know it when I see it.“
Es dauerte bis 1973, bis der Supreme Court in Miller vs California die bis heute gültige Regelung festlegte. Auch dort heißt es ausdrücklich, dass obscene material nicht den Schutz des First Amendment genießt. Damit etwas verboten werden kann, müssen aber nach dem „Miller Test“ drei Bedingungen erfüllt werden [Übersetzung dieses Autors]:
- Ein Durchschnittsbürger muss nach den gegenwärtigen Maßstäben der Gemeinde (community) befinden, dass das Werk als Ganzes betrachtet die Lüsternheit anspricht.
- Das Werk muss in einer offenkundig anstößigen Weise ein sexuelles Verhalten zeigen oder beschreiben, das in einem entsprechenden Gesetz des Bundesstaates eindeutig definiert wird.
- Das Werk als Ganzes darf keinen ernsthaften literarischen, künstlerischen, politischen oder wissenschaftlichen Wert haben.
Der erste Teil markiert den wichtigsten Unterschied zu Deutschland: Etwaige Einschränkungen finden in den USA nicht auf Bundesebene statt, sondern lokal. Damit wird verhindert, dass der kleinste gemeinsame Nenner vorherrscht, ein zensurgeiler Teil des Landes also dem Rest der Republik diktieren kann, was er zu gucken und zu lesen hat. Dabei gab das Gericht absichtlich keine Definition von community vor – das kann je nach Fall der Bundesstaat, ein Landkreis, eine Stadt oder nur ein Straßenblock sein.
So viel Flexibilität treibt Deutsche wieder zum Wahnsinn. Wird das Land damit nicht zu einem Flickenteppich von Regel und Verboten? Gut möglich, schrieb der Supreme Court, denn nicht jede Gemeinde hat die gleichen Werte:
It is neither realistic nor constitutionally sound to read the First Amendment as requiring that the people of Maine or Mississippi accept public depiction of conduct found tolerable in Las Vegas, or New York City. […] People in different States vary in their tastes and attitudes, and this diversity is not to be strangled by the absolutism of imposed uniformity.
Für die zweite Bedingung des Miller-Tests ist ausdrücklich ein durchschnittlicher Bürger der betroffenen Gemeinde der Maßstab. So wird verhindert, dass ein paar Freaks der Mehrheit ihre Sicht der Welt aufzwingen können. Da über eine Indizierung ohnehin ein Gericht – also Geschworene – und nicht eine Behörde entscheidet, ergibt sich das im Idealfall von selbst.
Im zweiten Punkt ist auch festgelegt, dass die Gemeinde nicht selbst die Kriterien bestimmen kann, sondern sich auf die Definitionen ihres Bundesstaates berufen muss. Damit wird die Macht der Gemeinde wieder begrenzt.
Die dritte Bedingung sorgt schließlich dafür, dass ein Werk nicht wegen einer einzigen Passage verboten werden kann: Alles muss Schweinkram sein, von vorne bis hinten.
(Die berühmten Kurzgeschichten in der US-Ausgabe von Playboy von Autoren wie Gabriel García Márquez, Norman Mailer, Ian Fleming, John Steinbeck oder Nadine Gordimer gab es lange vor dem Miller-Test. Ja, einige Leute lesen sie sogar.)
An diesem Punkt ist dann nicht mehr die Meinung eines Bürgers der Gemeinde gefragt, sondern nach Pope vs Illinois eine möglichst objektive Einschätzung:
Only the first and second prongs of the Miller test […] should be decided with reference to „contemporary community standards.“ The ideas that a work represents need not obtain majority approval to merit protection, and the value of that work does not vary from community to community based on the degree of local acceptance it has won.
Wenn alle drei Bedingungen des Miller-Tests erfüllt sind, kann das Werk für obszön befunden werden und genießt damit nicht mehr den Schutz des First Amendment.
Das alles heißt natürlich nicht, dass es nicht trotzdem Zensurversuche gibt. Die Stadt Indianapolis erließ 1984 ein Gesetz, in dem Pornografie als graphic sexually explicit subordination of women definiert wurde: Alle Werke sollten darunter fallen, in denen Frauen als Sexualobjekte (unter anderem) Schmerz oder Misshandlung zu genießen schienen, erobert, besessen oder be- oder ausgenutzt werden. In einem Nachsatz erfasste die Stadt dann auch Darstellungen von Männern, Kindern und Transexuellen.
(Wem das irgendwie bekannt vorkommt: Rita Süssmuth, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger und andere deutsche Politikerinnen unternahmen 1998 mit Alice Schwarzer einen ähnlichen Gesetzesvorstoß. Grundlage sollte der Schutz der Menschenwürde nach Artikel 1 des Grundgesetzes sein. Es blieb beim Versuch.)
Indianapolis tat dabei einfach so, als gäbe es Miller vs California nicht. Entsprechend schlug zuerst ein Bundesbezirksgericht und dann ein Bundesberufungsgericht der Stadt das Gesetz um die Ohren. Der Staat, so die Gerichte, habe nicht das Recht, eine Sicht der Welt vorzuschreiben:
The Constitution forbids the state to declare one perspective right and silence opponents.
Die Richter nannten auch Werke, die nach dem Gesetz hätten verboten werden könnten: Die Ilias, die Odyssee und Lysistrata aus der Antike oder Filme wie Body Double und Barbarella. Da sage noch jemand, Juristen hätten keine breite Bildung.
Der Miller-Test hat sich seit mehr als drei Jahrzehnte bewährt. Seine Stärke liegt darin, dass er den Gemeinden zu einem gewissen Grad die Möglichkeit gibt, Dinge zu unterbinden, die ihren Mitgliedern völlig gegen den Strich gehen. Gleichzeitig schützt er die Meinungsfreiheit als Ganzes, denn die Hürden für ein Verbot sind hoch und wer den Schweinkram dann trotzdem haben will, setzt sich ins Auto und fährt in die nächste Stadt.
Oder geht ins Internet. Überhaupt hat das Netz den Test in gewisser Weise hinfällig gemacht: Wie wir gesehen haben, gilt dort der volle Schutz des First Amendment. Heute kann man sich Pornos direkt ins Haus holen (also, das hat man diesem Autor zumindest gesagt).
Wichtig ist in diesem Zusammenhang: In den USA kann der Besitz von obszönen Material nicht verboten werden. Dies hielt das Oberste Gericht 1969 in Stanley vs Georgia fest:
If the First Amendment means anything, it means that a State has no business telling a man, sitting alone in his own house, what books he may read or what films he may watch. Our whole constitutional heritage rebels at the thought of giving government the power to control men’s minds.
Die Ausnahme ist Kinderpornografie, bei der nicht nur die Herstellung (New York vs Ferber, 1982) sondern auch der Besitz (Osborne vs Ohio, 1990) verboten ist. Das Gericht befand, dass Kinderpornografie immer Kindesmissbrauch sei.
Allerdings ist damit der Besitz von computergenerierter Kinderpornografie wieder zulässig: Dabei werde schließlich keinem Kind Schaden zugefügt, bestätigte das Gericht 2002 in Ashcroft vs Free Speech Coalition. Das gleiche gilt für Darstellungen, in denen Erwachsene so tun, als wären sie Kinder. Sonst könnten schließlich so Filme wie American Beauty verboten werden. Schreiben kann man dazu ohnehin, was man will.
Denn wenn es um geschriebenen Schweinkram geht, ist der Staat heute machtlos. Um die prominente US-Erotikautorin Susie Bright zu zitieren (Hervorhebung im Original) [1]:
Here’s what is outlawed in American writing: nothing. You can’t say that about […] every year in U.S. history, but thanks to a battle fought by many artists and activists, we have absolute protection when it comes to freedom of speech.
Bright weist allerdings darauf hin, dass es den Verlagen natürlich frei steht zu entscheiden, ob sie ein Buch auflegen oder nicht. Das gibt es durchaus: Obwohl sie in den USA keine Indizierung zu befürchten hatten, wollten weder Penguin noch Simon & Schuster etwas mit Bret Easton Ellis‘ Roman American Psycho zu tun haben. Schließlich veröffentlichte Vintage 1991 das Buch.
Tatsächlich kommt der Druck auf Verlage, Bibliotheken und Buchläden in den USA wenn überhaupt von „besorgten“ Bürgern, die dieses oder jenes aus dem Regal genommen haben wollen. Die American Library Association registrierte 2006 landesweit 546 solcher Forderungen (challenges), geht aber von einer bis fünf Mal so hohen Zahl von nicht gemeldeten Fällen aus. Den Betroffenen steht es frei, auf diese „Kundenwünsche“ mit einem ausgestreckten Mittelfinger zu reagieren, die Gegenseite droht ihrerseits gerne mit Boykottaufrufen. Mit dem Staat hat das alles nichts mehr zu tun.
Wir schließen damit diese Serie ab und behandeln die verbliebenen Fragen in einzelnen Einträgen. Die Grundzüge dürften hoffentlich abgedeckt geworden sein – insbesondere, warum Amerikaner und Deutsche bei dem Thema wohl nie auf einen gemeinsamen Nenner kommen werden.
([1] Bright, Susie How to Write a Dirty Story, Simon & Schuster, New York 2002)